S A T Z U N G
der International Police Association (IPA) Deutsche Sektion e.V.
Landesgruppe Baden-Württemberg
Verbindungsstelle Heidenheim e.V.
| Abschnitt I Allgemeines |
| Artikel 1 |
Name, Rechtsform, Sitz und Gültigkeitsbereich |
- Der Verein heißt International Police Association (IPA) Verbindungsstelle Heidenheim e.V..
- Sein Leitgedanke lautet Servo per Amikeco (Dienen durch Freundschaft).
- Er ist ein eingetragener Verein mit Sitz in 89522 Heidenheim, Am Eisweiher 6. Das Betreuungsgebiet der Verbindungsstelle
Heidenheim e.V. umfasst Heidenheim und das Gebiet des Landkreises Heidenheim.
- Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
| Artikel 2 |
Bindung an die Satzung der IPA-Deutsche Sektion e.V. |
- Die Verbindungsstelle Heidenheim e.V. ist Mitglied der IPA-Deutsche Sektion e.V.
Die Satzung der IPA-Deutsche Sektion e.V. (SADS), insbesondere Ziel und Zweck, sind Grundlagen dieser Satzung und für
die Verbindungsstelle Heidenheim e.V. sowie für deren Mitglieder verbindlich, sofern sie nicht gesetzlichen Vorschriften
widersprechen oder unverhältnismäßige haushaltsbedingte Auswirkungen darstellen.
Die Unverhältnismäßigkeit wird durch Beschluss des Landesgruppenvorstands festgestellt.
- Die Embleme der IPA sind urheberrechtlich geschützt. Ihre Nutzung regelt die Geschäftsordnung der IPA-Deutsche Sektion
e.V. (GODS).
| Artikel 3 |
Zweck, Ziel und Neutralitätsgebot |
- Die Verbindungsstelle Heidenheim e.V. ist der unabhängige Zusammenschluss von Angehörigen des Polizeidienstes, ohne
Unterschied von Rang, Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache oder Religion, ob aktiv oder im Ruhestand befindlich, in
der Absicht, zwischen ihnen Bande der Freundschaft und der internationalen Zusammenarbeit zu schaffen.
- Sie verpflichtet sich zur Einhaltung der Grundsätze der weltumfassenden Erklärung der Menschenrechte, wie sie 1948 von
den Vereinten Nationen verkündet wurden. Sie will kulturelle Beziehungen, das Allgemeinwissen und den beruflichen
Erfahrungsaustausch ihrer Mitglieder sowie gegenseitige Hilfeleistungen im sozialen Bereich fördern und im Rahmen ihrer
Möglichkeiten zum friedlichen Miteinander der Völker und zur Erhaltung des Weltfriedens beitragen.
- Die Verbindungsstelle Heidenheim e.V. ist parteipolitisch, gewerkschaftlich sowie religiös neutral und verfolgt
ausschließlich ideelle Zwecke.
| Artikel 4 |
Verwendung der Vereinsmittel |
- Die Verbindungsstelle Heidenheim e.V. ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darf nur zur Erzielung von Mitteln unterhalten werden, die der Erfüllung der
satzungsmäßigen Zwecke dienen und wenn diese dadurch nicht in den Hintergrund gedrängt werden.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Arbeit in den Vorständen des Gesamtvereins und seiner Gliederungen ist ehrenamtlich.
- Näheres regeln die Finanz- und die Geschäftsordnung der IPA-Deutsche Sektion e.V. (FODS und GODS) oder die Finanz- und
die Geschäftsordnung der Verbindungsstelle Heidenheim e.V., sofern sie sich eine solche geben.
| Abschnitt II Gliederung |
- Organe der Verbindungsstelle sind
| a) |
die Mitgliederversammlung, |
| b) |
der Verbindungsstellenvorstand und |
| c) |
der Geschäftsführende Verbindungsstellenvorstand. |
- Stimmberechtigte Mitglieder der Mitgliederversammlung sind
| a) |
ordentliche Mitglieder, |
| b) |
Ehrenmitglieder und |
| c) |
außerordentliche Mitglieder. |
- Der Verbindungsstellenvorstand setzt sich zusammen aus
| a) |
dem Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstand und |
| b) |
den nach Bedarf hinzu gewählten Beisitzern. |
- Der Geschäftsführende Verbindungsstellenvorstand besteht aus
| a) |
dem Leiter, |
| b) |
zwei Sekretären und |
| c) |
dem Schatzmeister. |
| Artikel 6 |
Mitgliederversammlung |
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und für alle Angelegenheiten innerhalb der Verbindungsstelle zuständig,
soweit diese nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen worden sind.
Sie ist grundsätzlich jährlich einzuberufen und insbesondere zuständig für
| a) |
die Wahl des
Verbindungsstellenvorstandes, |
| b) |
die Wahl der Rechnungsprüfer und deren Vertreter; bei der Wahl der Rechnungsprüfer ist eine
einmalige unmittelbare Wiederwahl möglich, |
| c) |
die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Landesdelegiertentag
sowie |
| d) |
die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Nationalen Kongress, soweit diese nicht
im Rahmen von Landesdelegiertentagen gewählt werden, |
| e) |
die Verabschiedung des Haushaltsplans, |
| f) |
die Entlastung des
Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstandes, |
| g) |
die Verabschiedung und Änderung einer Satzung, sofern die Verbindungsstelle sich als Verein
in das Vereinsregister eintragen lassen will (e.V.) oder eingetragen ist, |
| h) |
die
Auflösung
der IPA-Verbindungsstelle. |
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
| a) |
dies der Verbindungsstellenvorstand beschließt oder |
| b) |
mindestens 15 % der Mitglieder der Verbindungsstelle durch unterschriebenen Antrag dies unter Angabe
von Zweck und Gründen verlangen. Für die Berechnung ist die Zahl des tatsächlichen Mitgliederbestandes zum
01.01. des Versammlungsjahres maßgeblich. |
- Zur Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen vor dem für die Mitgliederversammlung bestimmten Tag durch den
Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstand einzuladen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch
schriftliche Mitteilung. Sie muss schriftlich, und zwar per Brief oder auf elektronischem Wege durch Telefax bzw.
E-Mail zugestellt werden. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied
dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Mit der Einladung ist die Tagesordnung festzulegen sowie
die Form und Frist für Anträge zu bestimmen.
- Eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten.
Gleiches gilt für die Auflösung der Verbindungsstelle.
- Über die Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Leiter der Versammlung
und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
| Artikel 7 |
Verbindungsstellenvorstand |
- Der Leiter der Verbindungsstelle beruft den Verbindungsstellenvorstand ein, wenn es die Lage der Geschäfte erfordert
oder mindestens die Hälfte des Verbindungsstellenvorstandes dies wünscht.
- Zu seiner Unterstützung kann der Verbindungsstellenvorstand Referenten für besondere Aufgaben berufen. Sie sind dem
Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden. Zu Vorstandssitzungen
sind sie beratend hinzuzuziehen, wenn ihr Aufgabengebiet dies erfordert.
- Der Verbindungsstellenvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und
bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
- Gibt sich der Verbindungsstellenvorstand unter Beachtung der Rahmenwirkung der Geschäftsordnungen des Bundesvorstandes
und der betreffenden Landesgruppe eine eigene Geschäftsordnung, bleiben die in den Geschäftsordnungen des
Bundes- bzw. Landesgruppenvorstandes enthaltenen Pflichten für die Verbindungsstellen hiervon unberührt.
| Artikel 8 |
Geschäftsführender Verbindungsstellenvorstand |
- Die Verbindungsstelle Heidenheim e.V. wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Leiter und den 1. Sekretär(in)
vertreten. Jeder vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis ist der (die) 1. Sekretär (in) gegenüber dem Verein
verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Verbindungsstellenleiters auszuüben.
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstandes kann die freiwerdende Stelle vom
Verbindungsstellenvorstand kommissarisch besetzt werden. Die Amtszeit des kommissarischen Vorstandsmitgliedes endet
spätestens mit der des Vorstandes.
- Der Geschäftsführende Verbindungsstellenvorstand ist der Mitgliederversammlung für die Durchführung der von ihr
gefassten Beschlüsse verantwortlich.
- Die Vertretungsmacht der die Verbindungsstelle Heidenheim e.V. gerichtlich und außergerichtlich vertretenden
geschäftsführenden Vorstandsmitglieder wird ausschließlich auf das Vermögen der Verbindungsstelle begrenzt.
Damit haftet die Verbindungsstelle Heidenheim e.V. aus allen Rechtsgeschäften, die durch ihre Vertreter abgeschlossen
werden, nur mit ihrem Vereinsvermögen.
- Vor größeren Geschäftsabschlüssen ist dem Geschäftspartner dieser Teil der Satzung schriftlich zur Kenntnis zu geben,
um die Wirkung des § 54 BGB auszuschließen.
- Die für die Verbindungsstelle Heidenheim e.V. handelnden Organe und deren Mitglieder haften dem Verein gegenüber nur
im Fall des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens.
- Im Falle der Auflösung der Verbindungsstelle Heidenheim e.V. sind der Leiter der Landesgruppe Baden-Württemberg und
ein Mitglied des Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstandes die Liquidatoren.
- Bei Auflösung der Verbindungsstelle fällt das Vermögen der Landesgruppe Baden-Württemberg zu.
| Abschnitt III Mitgliedschaft |
| Artikel 11 |
Mitgliedschaft |
- Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft:
| a) |
die ordentliche Mitgliedschaft, |
| b) |
die Ehrenmitgliedschaft, |
| c) |
die außerordentliche Mitgliedschaft und |
| d) |
die assoziierte Mitgliedschaft. |
- Ordentliche Mitglieder können nur Bedienstete werden, die im aktiven Dienst ausschließlich solcher Behörden und
Einrichtungen stehen, die polizeiliche Aufgaben erfüllen. Der Bundesvorstand legt diese Behörden und Einrichtungen
in einer abschließenden Aufzählung für alle Bundesländer fest.
Polizeibedienstete im Ruhestand können die ordentliche Mitgliedschaft unter der Voraussetzung und nur so lange erwerben
und beibehalten, wie eine etwaige berufliche Tätigkeit dem Artikel 3 nicht im Wege steht.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstand einzureichen.
Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet der Geschäftsführende Verbindungsstellenvorstand; er handelt
hierbei auch im Auftrag der zuständigen Landesgruppe und der IPA-Deutsche Sektion e.V. und vertritt deren
vertretungsberechtigte Vorstände. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung ist
Beschwerde beim Geschäftsführenden Landesgruppenvorstand zulässig, der endgültig entscheidet.
- Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Geschäftsführenden Bundesvorstandes oder einer Landesgruppe durch den
Bundesvorstand an Mitglieder verliehen werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und die
Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.
- Außerordentliche Mitglieder können nur Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebensgefährten ordentlicher Mitglieder und
Ehrenmitglieder werden, die einen engen Bezug zum Vereinsleben der IPA über längere Zeiträume in besonderer Qualität
gepflegt haben. Ihr Verhalten und ihre berufliche Tätigkeit dürfen dem Artikel 3 dieser Satzung nicht widersprechen.
Über ihre Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Landesgruppenvorstand im Einvernehmen mit dem Geschäftsführenden
Verbindungsstellenvorstand; dieser handelt auch im Auftrag der IPA-Deutsche Sektion e.V. Die Aufnahme kann ohne Angabe
von Gründen abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung ist Beschwerde beim Geschäftsführenden Bundesvorstand zulässig,
der endgültig entscheidet.
Außerordentliche Mitglieder besitzen nicht das passive Wahlrecht.
- Assoziierte Mitglieder können ausländische Polizeibedienstete nur werden, wenn in ihrem Heimatland keine nationale
Sektion besteht.
Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Bundesvorstand im Einvernehmen mit dem Geschäftsführenden
Landesgruppenvorstand und dem Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstand.
Die assoziierte Mitgliedschaft in der IPA-Deutsche Sektion e.V. ist grundsätzlich auf fünf Jahre begrenzt.
Assoziierte Mitglieder besitzen nicht das passive Wahlrecht.
- Jede Mitgliedschaft besteht in Form einer gestuften Mehrfachmitgliedschaft; alle Mitglieder gehören gleichzeitig der
Verbindungsstelle Heidenheim e.V., der IPALandesgruppe Baden-Württemberg und der IPA-Deutsche Sektion e.V. an.
| Artikel 12 |
Unvereinbare Mitgliedschaften |
- Die Mitgliedschaft in der IPA-Deutsche Sektion e.V. und ihrer Gliederungen und die gleichzeitige Mitgliedschaft
in einer radikalen oder extremistischen Vereinigung oder Partei ist unvereinbar. Zur Feststellung des radikalen
oder extremistischen Charakters einer Vereinigung oder Partei bedient sich der Bundesvorstand der Quellen
verfassungsrechtlicher Organe.
- Einem Mitglied, das einer Vereinigung oder Partei im Sinne des Absatz 1 angehört, setzt der Geschäftsführende
Bundesvorstand unter Hinweis auf die Unvereinbarkeit eine Frist von vierzehn Tagen zur Erklärung seines Austritts
aus der betreffenden Vereinigung oder Partei. Dies hat nach den Regelungen des Verwaltungszustellungsgesetzes
zu erfolgen. Liegt diese Erklärung bei Ablauf der Frist nicht vor, erlischt die Mitgliedschaft.
| Artikel 13 |
Ende der Mitgliedschaft |
- Die Mitgliedschaft erlischt
| a) |
durch Tod, |
| b) |
durch Austritt, |
| c) |
durch Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses aus disziplinarischen, strafrechtlichen
oder Prüfungsgründen, |
| d) |
durch Ausschluss, |
| e) |
wenn der fällige Mitgliedsbeitrag nicht bis zum 30.06. des Fälligkeitsjahres entrichtet wurde, |
| f) |
wenn die Erklärung nach Artikel 12 Absatz 2 nicht innerhalb der Frist von vierzehn Tagen vorliegt. |
- Für die Ehrenmitgliedschaft gilt Absatz 1 mit Ausnahme des Buchstaben e).
- Assoziierte Mitglieder sind aus der Mitgliedschaft der IPA-Deutsche Sektion e.V. und ihren Gliederungen zu entlassen,
sobald in deren Heimatland eine eigene nationale Sektion der IPA gegründet worden ist.
- Fügt ein Mitglied durch sein Verhalten der IPA-Deutsche Sektion e.V. oder ihren Gliederungen Schaden zu, in dem es
insbesondere gegen die Satzung verstößt, Beschlüsse von satzungsgemäßen Organen missachtet, sich unwürdig verhält oder
den Vereinsfrieden in anderer Weise stört, kann das Verhalten des Mitglieds sanktioniert werden.
- Sanktionen sind
| a) |
Missbilligung, |
| b) |
Abmahnung und |
| c) |
Ausschluss. |
- Missbilligung
Der Ausspruch einer Missbilligung gegen ein Mitglied der IPA-Deutsche Sektion e.V. kann erfolgen,
wenn festgestellt ist, dass
| a) |
durch das Verhalten des Mitgliedes das Ansehen des Vereins beschädigt werden könnte oder
beschädigt wurde oder |
| b) |
durch sein Verhalten das Vereinsleben und der Vereinsfriede wesentlich gestört werden. |
- Abmahnung
Die Abmahnung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn festgestellt ist, dass
| a) |
der Ausspruch einer Missbilligung zu keiner Verhaltensänderung führte oder |
| b) |
die Umstände und die Schwere des Fehlverhaltens eine höhere Sanktionsstufe erforderlich machen. |
- Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitglieds aus der IPA-Deutsche Sektion e.V. und allen Gliederungen kann erfolgen,
wenn festgestellt ist, dass
| a) |
Umstände vorliegen, die zur Ablehnung des Aufnahmeantrages geführt hätten, |
| b) |
eine Abmahnung nicht zu einer Änderung des Verhaltens führte, |
| c) |
es nicht dem Schiedsspruch einer Schiedskommission folgt, |
| d) |
es vorsätzlich gehandelt und dadurch dem Ansehen des Vereins geschadet hat, |
| e) |
es der Satzung oder der Geschäftsordnung vorsätzlich entgegengehandelt hat, |
| f) |
der Ausschluss im Interesse des Vereins notwendig erscheint, |
| g) |
es eine Tätigkeit aufgenommen hat, welche dem Sinngehalt des Artikel 3 dieser Satzung widerspricht. |
- Eine Wiederaufnahme des ausgeschlossenen Mitgliedes ist nicht möglich.
| Abschnitt IV Beitrag, Haushaltsangelegenheiten |
| Artikel 15 |
Mitgliedsbeitrag |
- Für die Mitgliedschaft ist ein Beitrag zu entrichten. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
- Die Ehrenmitgliedschaft befreit von der Beitragspflicht.
- Der Nationale Kongress beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrages und bestimmt den Anteil der Landesgruppen.
Die Landesdelegiertentage bestimmen den verbleibenden Anteil für die Verbindungsstellen.
- Das Abrechnungsverfahren der Mitgliedsbeiträge regelt die Finanzordnung.
Der Bundesvorstand legt in einer Finanzordnung der IPA-Deutsche Sektion e.V. (FODS) die für alle
Gliederungen des Gesamtvereins verbindlichen Grundsätze des Haushalts- und Kassenwesens fest.
| Abschnitt V Versammlungsordnung, Schlussbestimmungen |
| Artikel 17 |
Versammlungsordnung |
Die Versammlungsordnung der IPA-Deutsche Sektion e.V. (VODS) ist Bestandteil dieser Satzung. Sie ist als
Anlage beigefügt und gilt, soweit in dieser Satzung selbst keine anderweitige Regelung getroffen ist, für die IPA-Deutsche
Sektion e.V. und für alle ihre Gliederungen.
| Artikel 18 |
Funktionsbezeichnungen |
Frauen in Funktionen führen die Funktionsbezeichnung in weiblicher Form.
Die Satzung der Verbindungsstelle Heidenheim e.V. wurde von der Mitgliederversammlung am 25.03.2010 in
89520 Heidenheim bei 21 anwesenden Mitgliedern mit 20 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung beschlossen.
Sie ist mit der Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Heidenheim am 08.07.2010 in Kraft getreten.
Die Satzung vom 08.04.1994 tritt außer Kraft.